Studiengebühren, Miete, Flüge: Welche Kosten des Auslandsstudiums absetzbar sind, warum Erst- und Zweitstudium entscheiden und was Eltern sparen.

Auch die Kosten eines Studiums im Ausland können in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist jedoch, ob es sich steuerlich um ein Erststudium oder um eine weitere Ausbildung beziehungsweise ein Zweitstudium handelt.
Die wichtigsten Unterschiede:
Ob und in welcher Höhe einzelne Kosten tatsächlich anerkannt werden, hängt immer von der persönlichen steuerlichen Situation ab.
Grundsätzlich ja.
Dass das Studium an einer Universität außerhalb Deutschlands stattfindet, schließt eine steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten nicht automatisch aus.
Viel wichtiger ist die Frage, in welcher Phase der Ausbildung Sie sich befinden.
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen einer ersten Berufsausbildung beziehungsweise einem Erststudium und einer weiteren Ausbildung.
Diese Einordnung entscheidet darüber, ob Studienkosten lediglich als Sonderausgaben oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Gerade bei einem mehrjährigen Medizinstudium mit hohen Studiengebühren kann dieser Unterschied finanziell erheblich sein.
Wer direkt nach dem Abitur ein Medizinstudium beginnt und zuvor keine steuerlich anerkannte Berufsausbildung oder kein anderes Studium abgeschlossen hat, befindet sich in der Regel in einer Erstausbildung.
Die eigenen Ausbildungskosten können dann grundsätzlich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.
Der entscheidende Nachteil: Sonderausgaben wirken sich nur im jeweiligen Steuerjahr aus.
Wer während des Studiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann den möglichen Steuervorteil deshalb häufig nicht vollständig nutzen.
Nicht genutzte Sonderausgaben werden nicht einfach für das spätere Berufsleben gespeichert.
Anders kann die Situation aussehen, wenn vor dem Studium bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen wurde.
Dann können die Aufwendungen für das weitere Studium grundsätzlich Werbungskosten darstellen.
Für diese Werbungskosten gilt nicht die Grenze von 6.000 Euro, die für Sonderausgaben im Erststudium vorgesehen ist.
Das kann insbesondere bei einem Medizinstudium im Ausland relevant sein, wenn jedes Jahr hohe Studiengebühren sowie weitere studienbedingte Kosten entstehen.
Nicht jeder Kurs oder jede kurze Qualifikation reicht aus.
Steuerlich gilt eine Berufsausbildung grundsätzlich als Erstausbildung, wenn sie geordnet durchgeführt wird und bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwölf Monate dauert.
In der Regel muss sie außerdem mit einer vorgesehenen Abschlussprüfung oder dem planmäßigen Abschluss der Ausbildung enden.
Für angehende Medizinstudierende kann das beispielsweise relevant sein, wenn vor Studienbeginn bereits eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
Eine mehrjährige Ausbildung in einem Gesundheitsberuf kann deshalb steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.
Ein kurzer Kurs oder eine wenige Wochen dauernde Zusatzqualifikation reicht dagegen nicht automatisch aus.
Nein.
Wer Medizin als erstes Studium beginnt, befindet sich grundsätzlich nicht plötzlich nach einigen Semestern in einer Zweitausbildung.
Das Medizinstudium wird steuerlich als zusammenhängende Ausbildung betrachtet.
Allein das Absolvieren einzelner Studienabschnitte oder Prüfungen macht aus einem Erststudium noch kein Zweitstudium.
Je nach persönlicher Situation können unterschiedliche Aufwendungen berücksichtigt werden.
Zu den wichtigsten Kosten zählen die Gebühren der Universität.
Bei einem Medizinstudium im Ausland können diese mehrere Tausend oder sogar Zehntausende Euro pro Jahr betragen.
Ob sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten behandelt werden, hängt von der Einordnung des Studiums als Erst- oder weitere Ausbildung ab.
Auch Kosten, die bereits vor dem eigentlichen Studienbeginn entstehen, können relevant sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
Gerade bei Werbungskosten muss jedoch ein ausreichend konkreter Zusammenhang mit der angestrebten späteren beruflichen Tätigkeit bestehen.
Studienbezogene Arbeitsmittel können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
Bei höherpreisigen Gegenständen kann eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre erforderlich sein.
Auch Fahrtkosten können steuerlich eine Rolle spielen.
Wie sie berechnet werden, hängt jedoch davon ab, ob die Universität beziehungsweise Bildungseinrichtung steuerlich als erste Tätigkeitsstätte gilt und ob beispielsweise die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind.
Bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme kann eine Hochschule steuerlich als erste Tätigkeitsstätte behandelt werden. Deshalb sollte man nicht pauschal davon ausgehen, dass sämtliche Flug-, Bahn- oder Autofahrten vollständig als Reisekosten abgezogen werden können.
Auch Miet- und Unterkunftskosten können relevant sein.
Hier kommt es jedoch besonders auf die individuelle Situation an.
Bei einer Zweitausbildung können Unterkunftskosten beispielsweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Dafür muss unter anderem neben der Wohnung am Studienort ein eigener Hausstand an einem anderen Ort bestehen.
Gerade bei Studierenden, die vor dem Auslandsstudium noch bei ihren Eltern gewohnt haben, sollte deshalb geprüft werden, ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
Ein Sprachkurs kann steuerlich relevant sein, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang mit Studium und späterer beruflicher Tätigkeit besteht.
Das kann beispielsweise bei einem Sprachkurs der Fall sein, der für den Patientenkontakt während eines medizinischen Studiums notwendig ist.
Bei einer Finanzierung des Studiums über einen Kredit können grundsätzlich die Zinsen steuerlich relevant sein.
Die Rückzahlung des eigentlichen Darlehens ist dagegen keine zusätzliche Studienausgabe.
Der Verlustvortrag kann bei einem Studium nach abgeschlossener Erstausbildung einer der wichtigsten steuerlichen Vorteile sein.
Das Prinzip ist relativ einfach:
Entstehen während des Studiums abzugsfähige Werbungskosten, denen keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte gegenüberstehen, kann steuerlich ein negativer Gesamtbetrag entstehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dieser Verlust in spätere Jahre übertragen werden.
Beginnt der Absolvent anschließend als Arzt zu arbeiten, kann ein vorhandener Verlustvortrag das steuerpflichtige Einkommen der späteren Jahre reduzieren.
Eine Studentin hat vor ihrem Medizinstudium eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Während ihres Studiums entstehen jedes Jahr erhebliche Kosten für Universität, Arbeitsmittel und weitere steuerlich anzuerkennende Aufwendungen.
Hat sie während dieser Zeit keine entsprechenden steuerpflichtigen Einkünfte, können daraus steuerliche Verluste entstehen.
Diese können – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und das Finanzamt sie feststellt – in spätere Jahre vorgetragen werden.
Beginnt sie nach dem Studium ihre Tätigkeit als Ärztin, kann ein noch vorhandener Verlustvortrag mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden.
Wichtig ist allerdings: Nicht jede Ausgabe wird automatisch anerkannt und die Summe aller privaten Lebenshaltungskosten entspricht nicht automatisch dem steuerlichen Verlust.
Deshalb sollte ein mögliches Steuerpotenzial immer anhand der tatsächlich abzugsfähigen Kosten berechnet werden.
Wer einen Verlust aus einer Zweitausbildung steuerlich sichern möchte, sollte sich frühzeitig mit der Steuererklärung und der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags beschäftigen.
Es ist sinnvoll, nicht erst mehrere Jahre nach dem Studium mit der Aufarbeitung aller Belege zu beginnen.
Welche Abgabefristen gelten und ob frühere Studienjahre noch nachträglich berücksichtigt werden können, hängt vom jeweiligen Steuerfall ab.
Eine pauschale Aussage wie „Studienkosten können immer sieben Jahre rückwirkend geltend gemacht werden“ ist deshalb nicht für jeden Fall richtig.
Wer mehrere vergangene Studienjahre nachholen möchte, sollte prüfen lassen, für welche Jahre eine Steuererklärung beziehungsweise Verlustfeststellung noch möglich ist.
Auch Eltern können während eines Auslandsstudiums steuerlich beziehungsweise finanziell entlastet werden.
Die Studiengebühren ihres volljährigen Kindes können sie allerdings nicht automatisch als eigene Ausbildungskosten absetzen.
Relevant sind stattdessen insbesondere Kindergeld und der Ausbildungsfreibetrag.
2026 beträgt das Kindergeld in Deutschland 259 Euro pro Monat und Kind.
Für ein volljähriges Kind, das studiert, kann grundsätzlich bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Ein Studium in einem anderen EU-Land schließt den Anspruch nicht grundsätzlich aus.
Die Familienkasse kann Nachweise über das Studium verlangen, beispielsweise eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.
Besonders bei einer weiteren Ausbildung oder einem Zweitstudium müssen zusätzliche Voraussetzungen berücksichtigt werden. Eine umfangreiche Erwerbstätigkeit des Kindes kann beispielsweise Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben.
Lebt ein volljähriges Kind während seiner Berufsausbildung beziehungsweise seines Studiums außerhalb des elterlichen Haushalts und besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, kann zusätzlich ein Ausbildungsfreibetrag von bis zu 1.200 Euro pro Kalenderjahr infrage kommen.
Bei einem Kind, das steuerlich nicht unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist, kann die Höhe abhängig von den Verhältnissen im Aufenthaltsstaat reduziert werden.
Der Freibetrag ersetzt damit nicht die tatsächlichen Studiengebühren, sondern soll den zusätzlichen finanziellen Aufwand einer auswärtigen Ausbildung teilweise berücksichtigen.
Mit dem Ende des Kindergeldanspruchs können sich andere steuerliche Möglichkeiten ergeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unterhaltsleistungen der Eltern an ein volljähriges Kind als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Dabei spielen jedoch unter anderem eigenes Einkommen, Vermögen und die konkrete Unterhaltssituation des Kindes eine Rolle.
Eine individuelle steuerliche Prüfung ist deshalb sinnvoll.
Prüfen Sie zunächst, ob es sich steuerlich um eine Erstausbildung oder eine weitere Ausbildung handelt.
Diese Frage entscheidet über die Behandlung als Sonderausgaben oder Werbungskosten.
Sammeln Sie insbesondere:
Eine digitale Ablage pro Kalenderjahr erleichtert die spätere Steuererklärung erheblich.
Nicht sämtliche Lebenshaltungskosten im Ausland sind automatisch steuerlich abzugsfähig.
Vor allem bei Miete, Verpflegung und Fahrten gelten besondere Voraussetzungen.
Wer sich in einer Zweitausbildung befindet und während des Studiums wenig oder nichts verdient, sollte prüfen, ob die Werbungskosten zu einem steuerlichen Verlust führen können.
Diese Vorteile betreffen grundsätzlich die Eltern und sind von der steuerlichen Behandlung der Studienkosten des Studenten zu unterscheiden.
Grundsätzlich können auch Studiengebühren einer ausländischen Universität steuerlich berücksichtigt werden.
Bei einem Erststudium kommen grundsätzlich Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr infrage. Nach einer bereits abgeschlossenen ersten Ausbildung können die Kosten grundsätzlich Werbungskosten darstellen.
Bei einem Erststudium ist der steuerliche Nutzen häufig gering, wenn keine entsprechenden steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind, da Sonderausgaben nicht in spätere Jahre übertragen werden.
Bei einer Zweitausbildung können Werbungskosten dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem steuerlichen Verlust führen, der vorgetragen werden kann.
Ja.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung vor dem Studium kann dazu führen, dass das anschließende Medizinstudium steuerlich als weitere Ausbildung behandelt wird.
Die Ausbildung muss dafür die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstausbildung erfüllen.
Nicht automatisch.
Ob Unterkunftskosten berücksichtigt werden können, hängt unter anderem von der Art der Ausbildung und davon ab, ob beispielsweise die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind.
In der Regel nicht einfach als eigene Ausbildungskosten.
Für Eltern sind stattdessen insbesondere Kindergeld, Kinderfreibetrag und bei auswärtiger Unterbringung der Ausbildungsfreibetrag relevant.
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro Kind.
Ein Studium im EU-Ausland schließt den Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht aus. Bei volljährigen Kindern müssen jedoch weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein.
Das hängt vom individuellen Steuerfall und den jeweils geltenden Fristen ab.
Insbesondere bei einer nachträglichen Verlustfeststellung sollte geprüft werden, für welche Jahre eine Erklärung noch möglich ist.
Bei der Entscheidung für ein Medizinstudium im Ausland spielen nicht nur Universität und Zulassung eine Rolle.
Auch Studiengebühren, Lebenshaltungskosten, Finanzierung und mögliche steuerliche Auswirkungen sollten frühzeitig in die Planung einbezogen werden.
Medicor Tutor unterstützt Studierende und Familien bei der Auswahl geeigneter Universitäten, bei Aufnahmeverfahren sowie während des Bewerbungs- und Immatrikulationsprozesses.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Stand: Oktober 2026.
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